Allgemeine Geschäftsbedingungen der ATBAS GmbH & Co. KG

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ATBAS GmbH & Co. KG (nachfolgend „ATBAS“ genannt) gelten ab dem 05.12.2025 und bis zur Veröffentlichung einer abweichenden Fassung.

(2) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen ATBAS und dem Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. 

(3) Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, ATBAS hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn ATBAS eine Leistung gegenüber dem Kunden in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB, die zwischen ATBAS und dem Kunden zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

§2 Vertragsschluss

(1) Angebote von ATBAS sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn ATBAS teilt gegenteiliges mit.

(2) Eine Bestellung des Kunden wird erst verbindlich, wenn sie von ATBAS durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde oder ATBAS die Bestellung ausführt, insbesondere ATBAS der Bestellung durch Übersendung der Produkte oder Erbringung der Leistungen nachkommt.  Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich.

(3) ATBAS behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor.

§ 3 Umfang der Leistungen, Änderungen

(1) Leistungen von ATBAS können insbesondere die Lieferung von Software, Schnittstellenlizenzen, Hardware, Verbrauchsmaterialien, Serviceleistungen, Schulungen sowie sonstige Unterstützungsleistungen umfassen. Für den Umfang der Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ATBAS maßgebend.

(2) Eine Lieferung in Teilen ist für ATBAS zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von ATBAS nicht zumutbar.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die zur Erfüllung der Leistungen durch ATBAS erforderlichen Mitwirkungsleistungen zu erbringen.

(4) Änderungen des Leistungsumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von ATBAS

§ 4 Lieferzeiten

(1) Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei ATBAS eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus.

(2) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von ATBAS, es sei denn ATBAS hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. ATBAS ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. ATBAS informiert den Kunden unverzüglich, wenn ATBAS von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.

§ 5 Preise und Versandkosten

(1) Sämtliche von uns angegebenen Preise verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. Unsere Preisangaben in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder auf unserer Website richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.

(2) Zuzüglich zu den angegebenen Preisen werden Versandkosten berechnet. Die Höhe der Versandkosten richtet sich nach dem Lieferort, dem Lieferumfang und der Transportart.

(3) Die jeweils aktuellen Versandkosten sind auf unserer Website unter www.atbas.de/versand/ abrufbar und werden im Rahmen des Bestellvorgangs nochmals transparent angezeigt, bevor der Auftrag abgeschlossen wird.

(4) Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können im Einzelfall zusätzliche Kosten (z. B. Zölle, Einfuhrabgaben oder Gebühren) entstehen, die vom Kunden zu tragen sind.

(5) Bei Lieferungen in Länder außerhalb der EU oder des EWR, insbesondere in die Schweiz, können Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben anfallen, die ebenfalls vom Kunden zu tragen sind. Diese Kosten sind nicht Bestandteil unserer Preisangaben oder Rechnungsbeträge und werden nicht von uns in Rechnung gestellt.

(6) Maßgeblich für die Preisberechnung sind die am Tag der Rechnungsstellung gültigen Preise, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

§ 6 Ergänzende Bedingungen für die Lieferung von Hardware und Verbrauchsmaterial

(1) Die Eigenschaften der Software (einschließlich Schnittstellen), Hardware und/oder Verbrauchsmaterial (nachfolgend gemeinschaftlich auch „Waren“) ergeben sich aus dem Angebot, ergänzend aus der Benutzerdokumentation.

(2) Für solche Waren, die im Vertrag als Produkte von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, leistet ATBAS nur insoweit Gewähr, dass diese die Voraussetzungen erfüllen, die für den ATBAS bekannten Einsatz der Produkte beim Kunden wesentlich sind. Im Übrigen steht ATBAS für Angaben in den Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller und für die Freiheit von sonstigen Mängeln nicht ein.

(3) Konstruktions- und Formänderungen an Waren bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind.

(4) Soweit nicht anders vereinbart, ist es Aufgabe des Kunden, gelieferte Hardware in Betrieb zu nehmen. Dazu gehört auch, dass der Kunde diese unter den gegebenen Einsatzbedingungen überprüft, bevor er sie produktiv einsetzt.

(5) Alle Unterstützungsleistungen (insb. Installation, Einsatzvorbereitung und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden nur gegen gesonderte Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung erbracht.

(6) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben gelieferte Waren im Eigentum von ATBAS und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

§ 7 Ergänzende Bedingungen für die Lieferung von Software

(1) Soweit der Vertragsgegenstand die Lieferung von Software (einschließlich Schnittstellen) umfasst, die von ATBAS entwickelt wurde, handelt es sich die zeitlich begrenzte Überlassung von Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt worden ist. Lieferverträge über Software sind daher Mietverträge. Dies gilt unabhängig davon, ob die Software von ATBAS zur Installation auf der Hardware des Kunden oder webbasiert oder als Cloud-Service zur Verfügung gestellt wird.

(2) Bei Lieferung von Software oder Softwarekomponenten dritter Hersteller gelten vorrangig die Bedingungen des jeweiligen Herstellers.

(3) Der Kunde erkennt an, dass die von ATBAS gelieferte Software samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen, auch in zukünftigen Versionen, urheberrechtlich geschützt ist und Betriebsgeheimnisse von ATBAS bzw. des jeweiligen Herstellers darstellen. Der Kunde trifft Vorsorge, dass die Software vor missbräuchlicher Nutzung geschützt wird.

(4) Ist Software zu liefern, so ist ATBAS lediglich zur Lieferung des Objektcode verpflichtet. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

(5) Die Software nebst Dokumentation wird dem Kunden zur bestimmungsgemäßen Nutzung für den vereinbarten Zeitraum überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Vertrag. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumt ATBAS dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, örtlich auf die Nutzung in der Europäischen Union, Schweiz sowie Großbritannien beschränkte, zeitlich befristete und kündbare Recht ein, die Software nebst Dokumentation während der Vertragslaufzeit durch seine Mitarbeiter zu nutzen, das heißt auch, die Software temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Leistung erforderlich ist.

(6) Soweit ATBAS Software zur Installation auf der Hardware des Kunden liefert, ist der Kunde berechtigt, die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einzusetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software aus der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, vorrätig halten oder benutzen der Software auf mehr als nur einer Hardware, ist unzulässig.

(7) Der Einsatz der Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationsrechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit einer zeitgleichen Mehrfachnutzung der Software geschaffen wird. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstationsrechnersystemen einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden und ATBAS auf Nachfrage einen entsprechenden Nachweis hierüber erbringen. Andernfalls sind entsprechende Lizenzgebühren an ATBAS entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. ATBAS wird dem Kunden ein Angebot über die in diesem Fall zu entrichtenden Lizenzgebühren unterbreiten, nachdem der Kunde ATBAS den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekannt gegeben hat. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstationsrechnersystem ist in diesem Fall erst nach der Entrichtung der Lizenzgebühr zulässig.

(8) Der Kunde ist berechtigt, von der Software eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Im Übrigen hat der Kunde nicht die Befugnis, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu verändern oder zu bearbeiten, es sei denn, dies ist gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben.

(9) Vorhandene Urheberrechtsvermerke, Seriennummer oder sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

(10) Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen ist ATBAS berechtigt, den Zugriff auf die Software, die bestimmungswidrig genutzt wird, bis zum Nachweis der Rechtmäßigkeit einzustellen sowie die bestimmungswidrig in Anspruch genommenen Leistungen zu den vereinbarten Preisen nachzuberechnen. Falls für diese Leistungen kein Preis vereinbart wurde wird ein angemessener Preis nachberechnet.

(11) Während Testbetrieben und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.

(12) Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Sicherung der von ihm gespeicherten Dateien und Daten selbst verantwortlich.

(13) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Kunde verpflichtet, die Software einschließlich der Dokumentation und aller Kopien zu löschen oder an ATBAS zurückzugeben. Auf Verlangen von ATBAS gibt der Kunde über die Löschung eine Erklärung ab.

(14) Nicht Bestandteil der Lieferung von Software sind Beratungs-, Schulungs-, Installations-, Service- und sonstige Unterstützungsleistungen; diese werden nur gegen gesonderte Vereinbarung und gesonderte Vergütung erbracht. Entsprechendes gilt für die Behebung von Fehlern vor Ort am Installationsort der jeweiligen Software, wenn und soweit solche Fehler aus einer nicht sachgerechten Nutzung der Software oder Anwenderfehlern resultieren.

§ 8 Ergänzende Bedingungen für die Erbringung von Service-Leistungen

(1) Soweit der Vertragsgegenstand die Erbringung von Serviceleistungen umfasst, finden ergänzend die nachfolgenden Regelungen Anwendung:

1. Zu den ATBAS-Service-Leistungen zählen
a) die Unterstützung des Kunden hinsichtlich der zu verzeichnenden Programmfehler von ATBAS-Produkten und
b) der telefonische Support, der dem Kunden montags bis freitags zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr zur Verfügung steht, mit Ausnahme der bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertage, des Buß- und Bettages, des Reformationstages und vorab angekündigten unternehmensbedingten Schließzeiten (nachfolgend „Bereitschaftszeiten“). Soweit der telefonische Support nicht ausdrücklich als Bestandteil des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs vereinbart ist, erfolgt die Inanspruchnahme durch den Kunden gegen gesonderte Vergütung.

2. Nicht Bestandteil der ATBAS-Service-Leistungen sind:
a) Beratungen außerhalb der Bereitschaftszeiten;
b) Serviceleistungen, die durch einen Einsatz der Software auf einem anderen Hardwaresystem, welches nicht durch ATBAS vertrieben wird oder unter einem anderen Betriebssystem, notwendig werden;
c) Serviceleistungen nach einem Eingriff des Kunden in den Programmcode der Software;
d) Serviceleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Computerprogrammen, die nicht Gegenstand des Servicevertrages sind;
e) Serviceleistungen bei Datenverlust durch Bedienungsfehler und unsachgemäße Handhabung;
f) die Installation der Software, sofern sich diese schwieriger gestaltet als das bloße menügesteuerte Übertragen des Programmcodes auf den Massenspeicher des Kundencomputers;
g) die Nutzung der ATBAS-Lernmanagementplattform inklusive aller darin enthaltenen Videolerninhalte. Die Vergabe der notwendigen Zugänge erfolgt für die vom Kunden benannten Mitarbeiter.
h) Diese Leistungen werden nur gegen gesonderte Vereinbarung und gesonderte Vergütung erbracht.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, seine Fehlermeldungen und Fragen nach Kräften zu präzisieren. Er muss hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen.

(3) Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die von ATBAS erteilten Hinweise befolgen und gegebenenfalls Checklisten von ATBAS verwenden, es sei denn, dies ist dem Kunden unzumutbar.

(4) Während erforderlicher Testläufe wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Soweit erforderlich, sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Erbringung der Servicearbeiten erforderlichenfalls einzustellen. Der Kunde wird vor der Erbringung der Servicearbeiten für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.

(5) Der Versand von SMS aus dem ATBAS-System ist kostenpflichtig.

§ 9 Ergänzende Bedingungen für Schulungen und Einrichtungsdienstleistungen

(1) Soweit im Vertrag vereinbart, führt ATBAS Schulungen sowie Dienstleistungen zur Einrichtungsunterstützung durch. Einzelheiten werden im Vertrag vereinbart.

(2) Die Absage vereinbarter Leistungen, eine kurzfristige Terminverschiebung oder Terminabsage verpflichten den Kunden zur Zahlung des im Angebot bezifferten Schulungs- bzw. Einrichtungspreises unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen:

  1. bis 6 Wochen vor vereinbartem Schulungs- bzw. Einrichtungstermin: kostenfrei
  2. ab 6 Wochen vor vereinbartem Schulungs- bzw. Einrichtungstermin: 50 %
  3. ab 4 Wochen vor vereinbartem Schulungs- bzw. Einrichtungstermin: 75 %
  4. ab 2 Wochen vor vereinbartem Schulungs- bzw. Einrichtungstermin: 100 %


(3) Die Installation von Clients erfolgt durch den Kunden. Sollten die Clients zum vereinbarten Beginn der Schulung nicht vollständig installiert sein, kann seitens ATBAS keine qualitativ hochwertige Schulung gewährleistet werden. In diesem Fall werden gegebenenfalls kostenpflichtige Nachschulungen notwendig.

(4) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, behält ATBAS alle Rechte an innerhalb der Schulungen von ATBAS übergebenen Unterlagen von ATBAS vor. Der Kunde darf diese weder vervielfältigen, bearbeiten, noch Dritten übermitteln oder sonst wie zugänglich machen.

§ 10 Unterstützung durch den Kunden


(1) Der Kunde wird ATBAS bei der Durchführung der von ATBAS geschuldeten Leistungen unterstützen, soweit dies für die Erbringung dieser Leistungen erforderlich ist. Der Kunde wird ATBAS hierbei im notwenigen Maß insbesondere:

  1. Zugang zu eigenen Gebäuden und technischen Einrichtungen;
  2. Arbeitsplätze und Arbeitsmittel;
  3. Informationen, Daten, Testfälle und Unterlagen; sowie
  4. Mitarbeiter zur Durchführung der von ATBAS geschuldeten Leistungen
    zur Verfügung stellen.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass fachkundiges Personal und Ansprechpartner für die erforderliche Unterstützung während der gesamten Vertragsdauer zur Verfügung stehen.

(3) Sofern der Kunde die erforderliche Unterstützung nicht leistet, hat ATBAS hieraus resultierende Folgen, insbesondere Verzögerungen, nicht zu vertreten.

§ 11 Fernbetreuung, Remotezugänge

(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ATBAS sich zum Zwecke der Leistungserbringung über eine zertifizierte Fernbetreuungssoftware auf die Datenverarbeitungsanlage des Kunden aufschaltet. Die Zustimmung erfolgt durch den Austausch der Zugangsdaten je nach Software.

(2) Soweit erforderlich, stellt der Kunde eine ausreichende Anzahl an Remotezugängen auf sein System zur Verfügung. Der Kunde wird dafür bei sich einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, sodass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde eventuell anfallende Leitungskosten.

(3) Ermöglicht der Kunde die Fernbetreuung nicht, erstattet er ATBAS den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.

§ 12 Laufzeiten, Kündigungsfristen und -gründe

(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, sind die von ATBAS zu erbringenden Leistungen auf unbestimmte Zeit angelegt

(2) Verträge, die die Lieferung von Software oder Schnittstellenlizenzen zum Gegenstand haben, können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf eines Vertragsjahres.

(3) Verträge, die die Erbringung von Serviceleistungen zum Gegenstand haben, können mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf eines Vertragsjahres.

(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ATBAS spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für ATBAS insbesondere vor, wenn

(6) über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;

(7) eine Beschlagnahme, Pfändung oder behördliche Unterverschlussnahme wesentlicher Betriebseinrichtungen des Kunden erfolgt und diese Maßnahme länger als 14 Tage andauert;

(8) der Kunde eine wesentliche Pflichtverletzung begeht.

§ 13 Preise und Zahlung

(1) Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von ATBAS.

(2) Die Preise für zu liefernde Waren verstehen sich ab Werk. Hardware-Zubehör – wie Datenträger, Leitungsverstärker, Daten- und Stromleitungen – ist im Lieferumfang nur soweit ausdrücklich vereinbart enthalten. Der Kaufpreis wird jeweils mit Lieferung fällig.

(3) Das Nutzungsentgelt für die Lieferung von Software sowie die Zurverfügungstellung von Schnittstellenlizenzen ist, soweit nicht abweichend geregelt, monatlich im Voraus zum jeweils ersten Werktag eines Monats zu bezahlen.

(4) Für ATBAS-Serviceleistungen ist eine jährliche Service-Pauschale jeweils am ersten Werktag eines Jahres fällig. Im Falle einer unterjährigen Leistungserbringung ist die Service-Pauschale entsprechend anteilig nach Vertragsabschluss fällig.

(5) Alle Preisangaben verstehen sich netto und beinhalten keine Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

(6) Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel unmittelbar nach Leistungserbringung. Bei Teilleistungen ist ATBAS berechtigt, erbrachte Teilleistungen gesondert in Rechnung zu stellen; dies gilt auch bei Vereinbarung eines Gesamtpreises. Unberührt hiervon bleibt das Recht, im Einzelfall Vorauszahlungen zu vereinbaren, die – unabhängig vom tatsächlichen Leistungszeitpunkt – bereits vorab in Rechnung gestellt und zur Zahlung fällig werden können.

(7) ATBAS ist darüber hinaus berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zum Erhalt eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von ATBAS durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ATBAS Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind. Weitergehende Rechte und Ansprüche von ATBAS bleiben unberührt.

(8) Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen mittels Einzugsverfahren per SEPA-Lastschriftmandat zu erbringen. Der Kunde hat für die erforderliche Deckung seines Bankkontos zu sorgen. Kosten, die ATBAS aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

(9) Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von ATBAS bleiben unberührt.

(10) ATBAS ist berechtigt, laufende Vergütungen jährlich anzupassen. Die Anpassungen werden acht (8) Wochen vor dem Inkrafttreten in Textform (z.B. per E-Mail) angekündigt. Die Preisänderung gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Ankündigung in Textform widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs behält sich ATBAS vor, den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten vorzeitig zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform

§ 14 Mängelansprüche

(1) Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er gelieferte Waren bei Ablieferung überprüft und ATBAS offene Mängel unverzüglich nach Ablieferung der Waren mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen ATBAS unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an ATBAS schriftlich zu beschreiben. Der Kunde muss außerdem bei Planung, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Waren die Vorgaben und Hinweise in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.

(2) Der Kunde hat etwaige Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich an ATBAS zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.

(3) Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen durch den Kunde oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunde zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als den ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind.

(4) ATBAS haftet nicht für Mängel in der gelieferten Software, die auf eine nicht-vertragsgemäße Nutzung der Software oder auf Hardware- oder Softwarekomponenten Dritter zurückzuführen sind oder durch sonstige Dritteinflüsse verursacht werden, wie etwa Schäden aus importierten Schadprogrammen (z.B. Viren).

(5) Ist die Verpflichtung des Kunden zur Mängelbehebung nicht ausgeschlossen, gilt Folgendes:

(6) ATBAS ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ersetzte Teile werden Eigentum von ATBAS und sind an ATBAS zurückzugeben.

(7) Sofern ATBAS zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die für die betreffende Leistung vereinbarte Vergütung mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunde unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die ATBAS zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

(8) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) statt. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt bei der Lieferung von Waren mit der Ablieferung der Produkte, in anderen Fällen mit der Erbringung von Dienstleistungen mit der Entgegennahme der Leistung. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von ATBAS für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit ATBAS ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

§ 15 Schutzrechtsverletzungen

(1) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von ATBAS gelieferte Software gegenüber dem Kunden geltend und wird die Nutzung der Software hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, wird ATBAS nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Software so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt oder den Kunden von Lizenzgebühren für die Nutzung der Software während der vereinbarten Überlassungsdauer gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies ATBAS zu angemessenen Bedingungen nicht, wird ATBAS dies dem Kunden mitteilen und ihm die Nutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Der Kunde ist nach Wahl von ATBAS verpflichtet, die Software einschließlich der Dokumentation und aller Kopien entweder zu löschen oder an ATBAS zurückzugeben.

(2) Voraussetzungen für die Haftung von ATBAS nach vorstehender Regelung ist, dass der Kunde ATBAS über Ansprüche Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder ATBAS überlässt oder nur im Einvernehmen mit ATBAS führt. Stellt der Kunde die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

(3) Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen ATBAS ausgeschlossen.

(4) Weitergehende Ansprüche von ATBAS wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Schutzrechtsverletzung beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von ATBAS für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit ATBAS ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

§ 16 Haftung von ATBAS

(1) Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet ATBAS unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit ATBAS ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ATBAS nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von ATBAS auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

(2) Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(3) Soweit die Haftung von ATBAS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ATBAS.

§ 17 Produkthaftung

(1) Der Kunde wird von ATBAS gelieferte Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde ATBAS im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde hat die Veränderung der Produkte nicht zu vertreten.

(2) Wird ATBAS aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die ATBAS für erforderlich und zweckmäßig hält und ATBAS hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von ATBAS bleiben unberührt.

(3) Der Kunde wird ATBAS unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

§ 18 Höhere Gewalt

(1) Sofern ATBAS durch höhere Gewalt an der Erfüllung vertraglicher Pflichten gehindert wird, wird ATBAS für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunde zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern ATBAS die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von ATBAS nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, eine Pandemie, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Soweit ATBAS von der Lieferpflicht frei wird, gewährt ATBAS etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.

(2) ATBAS ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und ATBAS an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Kunden wird ATBAS nach Ablauf der Frist erklären, ob ATBAS von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.

§ 19 Geheimhaltung

(1) Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Geschäftsgeheimnisse für die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsschluss, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben, zu nutzen oder zu verwerten. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse verkörpern. Insbesondere ist es der empfangenden Partei untersagt, durch Reverse Engineering eines Produkts oder Gegenstands die darin verkörperten Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Geschäftsgeheimnisse sind alle Informationen, die als vertraulich oder geheim bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnis erkennbar sind, insbesondere technische Informationen (z.B. Zeichnungen, Produktbeschreibungen, Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken sowie Erfindungen) und kaufmännische Informationen (z.B. Preis- und Finanzdaten sowie Bezugsquellen).

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.

(3) Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsschluss zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet werden.

§ 20 Datenschutz

(1) Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

(2) Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(3) Sollte eine Partei im Rahmen der Vertragsdurchführung für die andere Partei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Dem Kunden ist die Verwendung der vorliegenden AGB seitens ATBAS bekannt. Er hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ATBAS möglich.

(3) Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(4) Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zu ATBAS gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen ATBAS und dem Kunden ist Dresden. ATBAS ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.

(6) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von ATBAS ist der Sitz von ATBAS, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(7) Die Vertragssprache ist deutsch.

(8) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser AGB beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von ATBAS erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn ATBAS hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.

(9) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser AGB vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vornherein bedacht hätten.

Stand: 15.10.2025


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